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uni'wissen 01-2015

Das Parlament ist gefordert: Der Gesetzgeber soll künftig darüber bestimmen, welche Forschung als besonders gefährlich gilt, und eine Expertenkommission berufen, die sicherheitsrelevante Experimente bundesweit einheitlich beurteilt – so der Vorschlag des Deutschen Ethikrats. Foto: Deutscher Bundestag/Thomas Trutschel/photothek.net Die Forscherinnen und Forscher suchen nach einem Impfstoff gegen das Ebola-Virus, das in Westafrika zuletzt mehr als 7.000 Todesopfer forderte. Dazu verändern sie den Erreger: Er er- langt die Fähigkeit, über die Luft in den menschli- chen Körper einzudringen. Wenig später entwendet eine Terrororganisation den veränder- ten Keim aus dem Labor. Das Virus wird zur Mas- senvernichtungswaffe. Dieses Szenario ist erfunden, zeigt aber: Ergebnisse freier Forschung bergen Gefahren, die in einer globalen, vernetzten Welt an Bedeutung gewinnen. Freie Forschung er- möglicht allerdings auch große wissenschaftliche Fortschritte, etwa die Entwicklung von Impfstoffen, die Menschenleben retten. Doch wer entscheidet, bevor ein potenziell gefährliches Experiment be- ginnt oder veröffentlicht wird, ob die möglichen Er- kenntnisse das Risiko wert sind? Wer beantwortet die Frage: „Darf man das?“ „Dürfen“ kann heißen: Es ist legal. Es kann aber auch heißen, dass es moralisch begründet oder ethisch gerechtfertigt ist. Die Grenzen ver- schwimmen, stellt Prof. Dr. Silja Vöneky fest. Die Rechtswissenschaftlerin von der Universität Frei- burg erforscht am Beispiel der Biosicherheit, wel- che Rolle ethische Standards im Recht spielen. Besonders interessieren Vöneky Fragen der so genannten Biosecurity, ein Gebiet der Biosicher- heit: Darunter verstehen Ethikerinnen und Ethiker sowie Juristinnen und Juristen die Gefahr, dass Forschungsergebnisse der Lebenswissenschaf- ten zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Zur Biosicherheit gehört auch die als Biosafety bezeichnete Laborsicherheit. Doch nicht ein Gericht entscheidet über die Fi- nanzierung und Umsetzung potenziell gefährlicher Vorhaben, sondern Forschungsförderer, Wissen- schaftsorganisationen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. „Sie entwickeln nichtgesetzli- che Regulierungen in Form von ethischen Stan- dards und setzen sie vermehrt zur Selbst- regulierung von biosicherheitsrelevanter For- schung ein. Diese Tendenz kann als Ethisierung des Rechts beschrieben werden“, erklärt Vöneky. Ethik, Recht und Moral Aus rechtlicher Perspektive würde sich der Ebola- Forscher überlegen, ob er sich mit seinen Versu- chen strafbar macht. „Nach der B-Waffen-Konvention von 1972 dürfen keine biologischen Waffen her- gestellt oder gelagert werden. Forschung an Viren zu nichtfriedlichen Zwecken ist verboten“, sagt Vöneky – aber: „Missbrauchsgefahren der Forschung zu friedlichen wissenschaftlichen Zwecken, wie zur Herstellung von Impfstoffen, sind nicht geregelt.“ Auch weitere Verordnungen und das Gentechnik- gesetz betreffen nur Fragen der Laborsicherheit. In einem Hochsicherheitslabor ist die Forschung am Ebola-Virus legal. Trotzdem trägt ein Forscher die Verantwortung für seine Experimente und wird sich fragen, ob sein Handeln seiner Moral oder ethischen Prinzi- pien widerspricht. Die moralische Perspektive kann zum Beispiel so formuliert werden: Würden die Mitbürgerinnen und Mitbürger oder die eige- nen Freundinnen und Freunde diese Handlung gutheißen oder verurteilen? Ethiker aber prüfen moralische Prinzipien und wägen ab, welche Nor- men im Konfliktfall entscheidend sein sollen: So könnte die Forschung am Ebola-Virus Menschen- leben gefährden, wäre aber trotzdem ethisch ge- rechtfertigt, wenn nur durch sie ein Impfstoff 33uni wissen 01 2015 33uni wissen 012015

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